Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 130
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 14.11.2017 – 4 A 100/16Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 – OVG 6 B 86.15Zitiert von 7
- VG Schwerin, 18.04.2018 – 6 A 2151/16 SNZitiert von 2
- BVerwG, 12.01.2022 – 5 C 6/20Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner AltersgrenzeZitiert von 6
- VGH Hessen, 27.02.2020 – 10 A 1852/18Zitiert von 1
- VGH Hessen, 19.06.2018 – 10 A 923/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/102#abs-1 (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/102#abs-2 (2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.